Sicherheit bei der Haltung von potentiell gefählichen Tieren
...viele nicht nur hier im Forum denken über die Haltung von Tieren mit einem hohen oder weniger hohen Gefahrenpotential nach.
Bevor ich mich dazu entschied in meine Sammlung von Spinnen, Reptielien, Hundchen auch auf Skorpione zu spezifizieren, bei denen meines Erachtens auch bei mindergiftigen Arten ein hohes Gefahrenpotential ausgeht befasste ich mich mit der Sicherheit.
Grund dafür waren nicht nur meine eigene Sicherheit sondern die meiner beiden Kinder 3Jahre und 4 Monate, meiner Frau und meines äusserst neugierigen Jungen Alaskian Huskys, sowie aller weiteren meiner weiteren Mitmenschen.
Hierbei sollte man auch die in den Bundesländern vorgegebenen Gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden.
Von vielen meiner Freunde und Bekannte stieß ich auf Unverständnis als sie davon hörten das ich mich mit der Haltung von gefährlichen Tieren beschäftigte.
Bei allen Gegenargumenten sollte man jedoch auch wie bei anderen Terrarientieren einen wichtigen Aspekt nicht vergessen; ich denke das sich einige meiner Meinung anschließen werden wenn ich sage das eine private Haltung und Züchtung von gefährlichen Tieren sinnvoll und durchaus notwendig ist.
Skurile Vorkommnisse aus den Bereich der Haltung und Züchtung von gefährlichen Tieren gibt es in den Medien zu genüge, so dass ich darauf nicht weiter eingehen möchte...
Wenn eine gefährliche Cobra aus dem Terra in Nachbars Garten gelangt ist das sehr dubios und von Sicherheit kann hier nicht mehr gesprochen werden.
Vor der Anschaffung sollte man also einige Präventivmaßnahmen treffen, und sich eingehend mit der Art die man halten möchte ausseinandersetzten. Hierzu zählen nicht nur die Haltungsparameter sondern auch die Gefahr die von diesem Tier ausgeht.
Hierfür gibt es entweder Google oder aber auch hier im Forum Skorpione - Giftigkeit - Skorpionforen.eu nachschauen.
Die Frage ist mein Terrarium sicher sollte nie aussen vor stehen.
Vor meiner Anschaffung baute ich einen alten Wohnzimmerschrank so um das man meine Tierchen wunderbar betrachten und studieren kann, jedoch alle sicherheitsrelevanten Aspekte gegeben haben. Der Schrank ist so konzipiert das ich die Terrarien darin aufbewahren kann. Neben den Schlössern an den Terras selbst lässt sich jedes einzelne Abteil einzeln verriegeln. Durch eine sichere Plexiglasscheibe schaut man sicher in das Habiat der Tiere.
Sollte es ein kleiner Krabbler aus welchen Grund auch immer das Terra zu verlassen, so sitzt er Fest hinter der Schranktür.
Die Belüftung ist so konzipiert das sie praktisch hermetisch ist. Frischluft wird zugeführt sowie die Abluft abgeführt. Keines der Tiere schafft es den Schrank zu verlassen.
Zusätzlich habe ich die Innenräume so isoliert das man hier sogar noch von einem Energiesparenden Aspekt sprechen kann. Licht ist gegeben und die Räume werden je nach Abteilung gleichmäßig beheizt.
Die Temperaturen kann ich von Aussen kontrolieren und regel.
Schreibt hier welche Sicherheitsmaßnahmen Ihr für das Zusammenleben mit euren Kleinen unternommen habt.
Hier noch ein paar gesetzliche Bestimmungen für die Haltung potentiell gefährlicher Tiere in den Einzelnen Bundesländern:
In allen Fällen sprechen wir hier vom Stafrecht, Zivielrecht und dem Ordnungswiedrigkeitsrecht.
Die Regulierung der Haltung gefährlicher Tiere fällt unter das Sicherheitsrecht und liegt somit
bei den Bundesländern.
In deren Polizei- bzw. Sicherheits- und Ordnungsgesetzen finden sich Generalklauseln,
welche die Polizei berechtigt, im Rahmen der Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung Einzelfallmaßnahmen zu ergreifen.
Darüber hinaus haben einzelne Bundesländer eigene gesetzliche Regelungen bezüglich der
Haltung von „Gift- und Gefahrtieren“ getroffen.
Jedoch auch in Bundesländern in welchen keine Gesetze zur Haltung von Gefahrtieren
vorliegen, können einzelne Kreise oder Kommunen eigene Verordnungen erlassen!
Bayern und Baden-Würtenberg:
a. Baden-Württemberg
Für Baden-Württemberg gelten derzeit keine speziellen Regelungen zur Haltung gefährlicher
Tiere.
Lediglich vereinzelte Gemeinden haben selbstständig eigene Regelungen getroffen.
b. Bayern
Für Bayern ist die Haltung gefährlicher Tiere in Art. 37 des Gesetzes über das
Landesstrafrecht und Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit
(BayLStVG) geregelt.
Die Haltung eines solchen Tieres bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
Die Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
genauer Laut:in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das durch § 10 des
Gesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045) geändert worden ist, wird
verordnet:
§ 1*
Verbot der nichtgewerblichen Haltung
gefährlicher Tiere wildlebender Arten
(1) Die nichtgewerbliche Haltung von Tieren der in der Anlage aufgeführten
Arten ist verboten.
(2) Vom Verbot des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eine
Ausnahme für die Haltung von Tieren der in Teil B der Anlage aufgeführten Arten
zulassen, wenn
1. gegen die Zuverlässigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters keine Bedenken
bestehen,
2. die Tierhalterin oder der Tierhalter über die für die Haltung der jeweiligen
Tierart erforderliche Sachkunde verfügt,
3. eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie eine angemessene
Ernährung und Pflege des Tieres sichergestellt sind,
4. gewährleistet ist, dass das Tier ausbruchsicher gehalten wird und sich andere
Personen als die Tierhalterin oder der Tierhalter keinen Zugang zu
dem Tier verschaffen können,
5. bei der Haltung eines Tieres einer giftigen Art die Tierhalterin oder der
Tierhalter geeignete Gegenmittel (Seren) in ausreichender Menge und gebrauchsfähigem
Zustand und Behandlungsempfehlungen bereithält,
6. keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, durch die
Haltung des gefährlichen Tieres werde die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung gefährdet.
(3) Die Ausnahme nach Absatz 2 ist unter Bedingungen zuzulassen oder mit
Auflagen zu verbinden, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung erforderlich ist. Auflagen können auch nachträglich angeordnet
werden. Die Ausnahme ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen und unter dem
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen.
(4) Die Ausnahme nach Absatz 2 wird unbeschadet tierschutzrechtlicher,
tierseuchenrechtlicher, natur- und artenschutzrechtlicher sowie anderer Rechtsvorschriften,
die das Halten von Tieren regeln, erteilt.
Datum: Verk. am 18. 1. 2007, GVBl. S. 4
§ 1 Abs. 2: Neugef. durch Art. I Nr. 1 Buchst. a d. VO v. 12. 1. 2010, GVBl. S. 6
§ 1 Abs. 3 Satz 3: Geänd. durch Art. I Nr. 1 Buchst. b d. VO v. 12. 1. 2010, GVBl. S. 6
§ 2*
Abgabe gefährlicher Tiere wildlebender Arten
(1) Die Abgabe eines Tieres der in Teil A der Anlage aufgeführten Arten zur
nichtgewerblichen Haltung in Berlin ist verboten. Tiere der in Teil B der Anlage
aufgeführten Arten dürfen zur nichtgewerblichen Haltung in Berlin nur an
Personen abgegeben werden, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Absatz
2 besitzen.
(2) Bei Abgabe eines Tieres der in der Anlage aufgeführten Arten hat die abgebende
Person das abgegebene Tier, das Abgabedatum sowie den Namen und
die Wohnanschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters zu dokumentieren.
Die entsprechenden Unterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.
Hessen:
Hessisches Gesetz
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(HSOG)
in der Fassung vom 14. Januar 2005
§ 43a
Halten gefährlicher Tiere
(1) Die nicht gewerbsmäßige Haltung eines gefährlichen Tieres einer wild lebenden Art ist
verboten. Gefährliche Tiere sind solche, die in ausgewachsenem Zustand Menschen durch
Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig
von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind. Die Bezirksordnungsbehörde kann
auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Halterin oder der Halter ein
berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist. Ein berechtigtes Interesse kann für die
Haltung zum Zwecke der Wissenschaft oder Forschung oder für vergleichbare Zwecke
angenommen werden.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits
gehaltene gefährliche Tiere einer wild lebenden Art, wenn die Haltung durch die Halterin
oder den Halter bis spätestens zum 30. April 2008 der Bezirksordnungsbehörde schriftlich
angezeigt wird. Satz 1 gilt entsprechend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots
nach Abs. 1 Satz 1 bereits erzeugte Nachkömmlinge.
(3) Die §§ 11 bis 43 bleiben unberührt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot nach Abs. 1 Satz 1
zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro
geahndet werden. Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die
zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19.
Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S.
1786), ist anzuwenden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksordnungsbehörde.
Mecklenburg-Vorpommern:
Nds.GVBl. S.344), geändert durch Verordnung vom 13. April 1984 (Nds.GVBl. S.114),
außer Kraft.
Anlage (zu § 2 Satz 1)
Dem § 2 Satz 1 unterfallen
1. von den Großkatzen
a. der Löwe (Panthera leo),
b. der Tiger (Panthera tigris),
c. der Leopard oder Panther (Panthera pardus),
d. der Schneeleopard (Panthera uncia) und
e. der Jaguar (Panthera onca);
2. der Puma (Felis concolor );
3. alle Arten Luchse (Lynx);
4. der Serval (Felis s. Leptailurus serval);
5. der Gepard (Acinonyx inbatus);
6. der Nebelparder {Neofelis nebulosa);
7. der Ozelot (Felis pardalis);
8. die Affen (Primates), ausgenommen Halbaffen (Prosimiae) und Krallenaffen
(Callithricidae);9. der Wolf (Canis lupus);
10. von den Bären
a. der Braunbär (Ursus arctos),
b. der Grizzlybär (Ursus horribilis),
c. der Schwarzbär oder Baribal (Ursus s. Euarctos americanus),
d. der Eisbär (Ursus s. Thalarctos maritimus),
e. der Kragenbär (Ursus thibetanus),
f. der Lippenbär (Melursus ursinus),
g. der Malaienbär (Helarctos malayanus) und
h. der Brillenbär (Tremarctos ornatus);
11. alle Arten der Echten Krokodile (Crocodylidae);
12. alle Arten der Alligatoren und Kaimane (Alligatoridae) und
13. der Gavial (Gavialis gangeticus).
Nordrhein-Westfalen
Für Nordrhein-Westfalen gelten derzeit keine speziellen Regelungen zur Haltung gefährlicher
Tiere.
Allerdings gibt es in einigen Gemeinden eine Anmelde- bzw. eine Genehmigungpflicht.
k. Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz gilt die Generalklausel.
l. Saarland
Für das Saarland gelten derzeit keine speziellen Regelungen zur Haltung gefährlicher Tiere.
m. Sachsen
Für Sachsen gelten derzeit keine speziellen Regelungen zur Haltung gefährlicher Tiere.
Allerdings gibt es in einigen Gemeinden eine Anmelde- bzw. eine Genehmigungspflicht.
n. Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt galt von 1993 bis 2005 eine Verordnung über die Gefahrtier-Haltung, diese
ist jedoch außer Kraft seit 2005.
Ersatz gab es keinen.
Es gelten die Generalklausel und ggf. Regelungen einzelner Kommunen.
o. Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein besteht ein Halteverbot von gefährlichen Tieren wild lebender Arten.
Ausnahmen sind möglich.
Gesetzestext:
Gesetz zum Schutz der Natur
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG)
Vom 24. Februar 2010
§29
Haltung gefährlicher Tiere
Die Haltung von Tieren wild lebender Arten, die Menschen lebensgefährlich werden können,
insbesondere von Tieren aller großen Katzen- und Bärenarten, Wölfen, Krokodilen und
Giftschlangen ist unzulässig. Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen.
In Thüringen gilt die Generalklausel, jedoch gibt es eigenständige Regelungen einiger
Kommunen!
in allem gilt,Bei bereits vorhandenen Tieren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung besteht
Bestandsschutz, sofern diese Tiere rechtzeitig gemeldet worden sind.
Eine Weiterzucht ist mit diesen Tieren jedoch verboten.
Rechtschreibfehler sind bewusst gewollt und unterliegen dem Copieright!!
Quellen: http://www.spiderwheel.com/IGGS/deu/bestimmung.pdf
Aus der Klinik für Fische und Reptilien
der Tierärztlichen Fakultät
der Ludwig-Maximilians-Universität München
Kommissarischer Vorstand: Prof. Dr. R. Korbel aus Gefährliche Tiere in Menschenhand
Geändert von Segory (12.02.2011 um 14:41 Uhr)
Grund: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!!!
Nicht Sprüche sind es, woran es fehlt; die Bücher sind voll davon. Woran es fehlt, sind Menschen, die sie anwenden.
Sehr Interessant zu lesen, vllt öffnet das dem ein oder anderen vllt die Augen!
Weiter so,.
Grüße bruthus
Wenn es einen Glauben gibt, der Berge versetzen kann, so ist es der Glaube an die eigene Kraft
Der Schlüssel zum Erfolg ist Geduld
Jeder ist seines Glückes Schmied
Nichts ist für die Ewigkeit/Lebe den Moment
Das versuche ich damit zu bezwecken...
Hoffentlich lesen einige vorher und denken dann drüber nach...
Werde demnächst nochmal den Bau eines solchen "Sicherheitsschrankes" anstreben und werde versuchen das hier genau zu dokumentieren...
(dieses Mal wirde es genauer und besser Dokumentiert und ich lasse mir nicht all zu viel Zeit!!!! )
Geändert von Segory (12.02.2011 um 20:50 Uhr)
Nicht Sprüche sind es, woran es fehlt; die Bücher sind voll davon. Woran es fehlt, sind Menschen, die sie anwenden.
na das nenn ich mal einen sinnvollen thread.
Aufgrund unserer 6 Wochen alten Tochter beschäftige ich mich seit geraumer Zeit auch mit dem Sicherheitsaspekt und werde spätestens sobald sie das Laufen bzw Krabbeln anfängt alle Terrarien mit einem Schloss versehen!?
Auf deinen Sicherheitsschrank bin ich allerdings schon sehr gespannt.
Vllt könntest du 1-2 Fotos von deinem aktuellem Posten damit man schonmal einen kleinen Eindruck bekommt?!
In meiner Galerie siehst du einige... auch meinen Brutschrank... hab momentan keine Kamera hier... aber Bilder folgen in jedem Fall noch weitere Das ist dieser große Eichenschrank...
Ich finde mit Kindern oder grösseren Haustieren sollte man immer an Sicherheit denken, finde ich aber gut das ich etwas bezwecken konnte... Vieleicht geben dir die Fotos ja schon mal nen paar Idenn schau mal rein
Nicht Sprüche sind es, woran es fehlt; die Bücher sind voll davon. Woran es fehlt, sind Menschen, die sie anwenden.
Sicherheit ist bestimmt vor allem dann ein wichtiger Faktor, wenn Kinder im Hause sind.
Da bei mir und meiner Freundin 2 Erwachsene am Werke sind, begnüge ich mich im Bezug auf die Sicherheit mit normalen Terrarienschlössern für die Schiebetüren oder eben Falltürterrarien, die bekommen die Tiere ohnehin niemals auf.
An der Vorderkante das Substrat etwas niedriger halten sollte das zu schnelle Ausbüchsen eines Tieres verhindern, falls man mal im Terra hantieren muss (von diesem Aspekt her bevorzuge ich die Schiebetür, weil sie einfach praktischer ist, da ich beide Hände frei habe).
Der Bau des Sicherheitsschrankes ist trotzdem sehr interessant, obwohl das für mich einstweilen kein Thema ist.
Mfg
Bernhard
Es gibt Leute, die geizen mit ihrem Verstand wie andere mit ihrem Geld.
@Segory: Also was man so sehen kann von deinem Schrank sieht echt Interessant aus. Hätte ich mir "schlimmer" vorgestellt vor allem weil man das ganze ja dann durch 2 Scheiben betrachtet. Aber gefällt mir echt gut.
Was mich noch interessieren würde ist wie du das mit der hermetischen Belüftung gemacht hast aber da wirst du ja bestimmt noch drauf eingehen wenn du den neuen baust
Leider kann man das mit der Belüftung nur schlecht erklären da hiervon keine Fotos vorhanden sind und die Hauptbestandteile der Belüftung fest in den Seitenteilen verbaut sind....
Aber sobad ich mit dem Bau des neuen Schrankes beginne werde ich das ganz genau hier dokumentieren...
Nicht Sprüche sind es, woran es fehlt; die Bücher sind voll davon. Woran es fehlt, sind Menschen, die sie anwenden.
um das oben gesagte "legal" (Copyright) zu machen sowie zurückgehaltene Informationen weiterzugeben (weitere Bundesländer und Gesetzestexte), hier das Originaldokument zum Nachlesen:
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